Prämienverbilligung

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Was ist eine Prämienverbilligung?

Die Prämienverbilligung ist ein finanzieller Beitrag an die Prämien der obligatorischen Krankenkasse (Grundversicherung). Sie wird vom Bund sowie den Kantonen finanziert. Mit der Prämienverbilligung werden Personen und Haushalte mit bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen entlastet. Dafür massgebend sind das Einkommen, das Vermögen, der Zivilstand und die Anzahl Kinder.

Wer bekommt eine Prämienverbilligung?

Und bis wann muss man den Antrag auf Prämienverbilligung einreichen?

Wer eine Prämienverbilligung bekommt entscheidet der Wohnkanton. Dieser ist zuständig für Festlegung der Begünstigten, die Höhe der Verbilligung, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten.
Weil jeder Kanton anders vorgeht und selbst das BAG dazu keine Übersicht liefert, zeigen wir dir das Beispiel anhand der Stadt Zürich (ZH). 

Bedingungen 2020 Kanton Zürich:

Berechtigt wenn steuerbares Einkommen kleiner ist als:

CHF 36'600 für Einzelpersonen
CHF 41'600 für Alleinerziehende
CHF 49'200 für Verheiratete
CHF 62'900 für Verheiratete mit Kindern

und das Vermögen nicht grösser ist als:

CHF 150'000 für Einzelpersonen
CHF 300'000 für Alleinerziehende/Verheiratete

Wer am Ende welche Prämienverbilligung erhält liegt dann schlussendlich an den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen. Deswegen wird sie auch individuelle Prämienverbilligung genannt.

ACHTUNG: Ab 2021 ist im Kanton Zürich ausschliesslich die SVA für die Prämienverbilligung zuständig. Dort findet sich neu ein Online-Rechner, um den Anspruch zu berechnen.

Den Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 kannst du bis spätestens 31. März 2022 einreichen. Danach verjährt dein Anrecht auf die Prämienverbilligung.

Wie wird die Prämienverbilligung berechnet?

Die Grundlage für die definitive Berechnung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung bilden das massgebende Einkommen und das steuerbare Vermögen für das Antragsjahr.

Berechnungsbeispiel 2020 Stadt Zürich (ZH):

Angenommen wird ein massgebendes Einkommen von CHF 20'000, kein Vermögen

  CHF 3'700 Referenzprämie (60% der regionalen Ø-Prämie)

-CHF 2'260 Abzüglich Eigenanteil (11.3% für Einzelpersonen)
_______________________________________
  CHF 1'440 Höhe der Prämienverbilligung


Die Prämienverbilligung wird jedes Jahr neu berechnet. Einen Teil der Kosten für die obligatorische Krankenkassenprämie müssen alle Versicherten selbst bezahlen. Das ist der sogenannte Eigenanteil. Wie hoch dieser ist, bestimmt der Kanton im Herbst. Weiter entscheiden die Steuerfaktoren und der Wohnort darüber, wie hoch der IPV Beitrag ausfällt.